Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

(Stand: Feb. 2024)

  1. Allgemein

1.1 (Geltungsbereich) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche schriftlichen, telefonischen oder auf elektronischem Weg abgeschlossenen Verträge, Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen uns und dem Kunden über die Produktion und Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch „Ware“ bzw. „Liefergegenstand“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen. Der Kunde ist stets Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Sie gelten ferner ausschließlich. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, sofern wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der entgegenstehenden, ergänzenden oder abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen oder den Vertragsschluss vorbehaltslos eingehen. Wir sind jederzeit berechtigt, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt geltende Fassung. Über Änderungen dieser AGB werden wir selbstverständlich den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.

 

1.2 (Ergänzungen) Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

 

1.3 (Anlagen dieser AGB) Für klarstellende Hinweise zu der Beschaffenheit des von uns verwendeten Materials liegen diesen AGB folgende Anlagen bei: (a) das Merkblatt Nr. 1 über Sichtbetonflächen von Fertigteilen aus Beton und Stahlbeton (06/2015) der Fachvereinigung Deutscher Betonfertigteilbau e.V. (Anlage 1) und (b) die Hinweise für Betonwerkstein (Begriffe, Anforderungen, Prüfung und Überwachung der DIN 18500 von April 1991 verwiesen (Anlage 2)

 

  1. Angebot, Vertragsschluss und Vertragsgegenstand

 

2.1 (Angebot) Die Kostenvoranschläge und Angebote von uns auf Grundlage dieser AGB sind freibleibend und unverbindlich. Alle zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind nur als annähernd zu betrachten, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Katalogen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen anderen nicht zugänglich gemacht werden.

 

2.2 (Vertragsschluss) Ein verbindlicher Vertrag kommt erst dann zustande, wenn er schriftlich, qualifiziert elektronisch oder in Textform durch uns bestätigt wird oder wir die Lieferung der Ware an den Kunden ausführen (Auftragsbestätigung). Mit Annahme der Lieferung erkennt der Kunde die ausschließliche Geltung dieser AGB an.

 

2.3 (Vertragsgegenstand) Maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist allein der geschlossene Vertrag auf Grundlage des von uns versandten Bestätigungsschreibens, einschließlich dieser AGB. Hierbei verpflichten wir uns zur Produktion, Lieferung und Übertragung der vereinbarten Ware. Der Kunde verpflichtet sich im Gegenzug zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises.

 

  1. Lieferung

 

3.1 (Art und Weise der Lieferung) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten werden die Produkte an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Lieferbedingungen inkl. des Erfüllungsortes folgen den vertraglichen Absprachen der Vertragsparteien.

 

3.2 (Produktions- & Lieferzeiten) Die in den Auftragsbestätigungen angegebenen Produktions- & Lieferzeiten sind unverbindliche Circa-Angaben. Sie sind nur dann bindend, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung, wenn Rückfragen erforderlich sind, erst nach Eingang der Klarstellung aller Punkte. Falls Anzahlungen vereinbart sind, beginnt die Lieferfrist jedoch frühestens erst mit Eingang der vereinbarten Anzahlung/Vorauszahlung (vgl. § 5.3) bei uns – solange verschieb sich der Beginn der Produktions- und Lieferzeit. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

 

3.3 (Teillieferungen) Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn (a) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (c) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

 

3.4 (Höhere Gewalt) Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistungen, Lieferungen und Angebote von uns oder unserer Vorlieferanten behindern oder verzögern, berechtigen uns, die Lieferung einzuschränken oder um die Dauer der Behinderung und eine sich ihr anschließende angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Eine Schadensersatzpflicht wird hierdurch außer in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht begründet. Der höheren Gewalt stehen Betriebsstörungen, Betriebsstilllegungen, Betriebseinschränkungen, Anordnungen von Behörden mit oder ohne gesetzlicher Grundlage, einschließlich eines nachträglichen Wegfalls oder der Nichterteilung von Import- oder Exportlizenzen im Ursprungsland oder die Einführung neuer oder nicht nur unwesentlicher Erhöhung von Steuern und Zöllen in Bezug auf die Ware bzw. deren Ausfuhr, Verkehrssperren, Arbeitermangel, Ausstrände und Aussperrungen, Streiks, gleich, ob sie durch Vertragsbruch oder infolge vorausgegangener Kündigung eintreten, ferner elementare Störungen wie Sturm, Überschwemmung, Klein- und Hochwasser, Nebel, Eis und Feuer, und überhaupt alle Ereignisse und Umstände, deren Verhinderung nicht in unserer Macht liegen bzw. mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann.

 

3.5 (Selbstbelieferung) Wir behalten uns in allen Fällen richtige und rechtzeitige Selbstlieferung vor. Der Selbstlieferungsvorbehalt gilt mit der Maßgabe, dass wir unsererseits ein entsprechendes Deckungsgeschäft rechtzeitig abgeschlossen und/oder die verspätete Lieferung durch unseren Lieferanten selbst nicht zu vertreten haben.

 

3.6 (Verzug der Lieferung durch uns) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, und dabei weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettolieferpreises (im Folgenden „Lieferwert“), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Die Rechte des Kunden aus Haftung und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zB aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

 

3.7 (Annahmeverzug) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwerts pro vollendeter Kalenderwoche des Verzugs bis maximal insgesamt 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware, jeweils beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Die Pauschale darf jedoch nicht den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden überschreiten. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

3.8 (Exportbedingungen) Wenn die Ware zur Ausfuhr aus Deutschland an den Kunden geliefert wird, ist der Kunde für die Einhaltung und Beachtung der jeweils gültigen Vorschriften und Voraussetzungen für den Import der Ware im Bestimmungsland der Lieferung verantwortlich.

 

  1. Versand und Gefahrenübergang (Abnahme)

 

4.1 (Gefahrtragung) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Aufführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

 

4.2 (Eigenanlieferung) Liefern wir durch eigene oder in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge, so hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge ungehindert auf guter Fahrbahn und ohne Wartezeit an- und abfahren können, die Entladestelle betriebsbreit und aufnahmefähig ist und eine bevollmächtigte Person – ggf. auch Entladepersonal – an der Entladestelle bereitsteht, um die Lieferpapiere entgegenzunehmen und den Lieferschein zu unterzeichnen, den Lagerplatz anzugeben und ggf. das Fahrzeug zu entladen. Als bevollmächtigt gilt die Person, die das Fahrzeug einweist. Verletzt der Kunde die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Pflichten, so sind wir berechtigt, nach eigenem Ermessen zu handeln, insbesondere die Auslieferung der angefahrenen Menge zu unterlassen. Der Kunde ist zum Ersatz des uns aus der Pflichtverletzung entstehenden Schadens, insbesondere zusätzlicher Frachtkosten sowie Wartezeit, verpflichtet.

 

4.3. (Übergabe an Versandunternehmen) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht schon mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, die Bundesbahn oder sonstige Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers bzw. bei Direktlieferung unseres Lieferwerkes in jedem Fall auf den Kunden über. Ist die Ware vom Kunden abzuholen, geht die Gefahr mit Absendung der Anzeige der Bereitstellung auf den Kunden über.

 

4.4 (Versandart) Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.

 

4.5 (Risikoversicherung) Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

4.6 (Abnahme) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Ware als abgenommen, wenn (a) die Lieferung und, sofern wir auch die Installation schulden, die Installation abgeschlossen ist, (b) wir diese dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 4.6 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben, (c) seit der Lieferung oder Installation 12 Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Ware begonnen hat (zB. die gelieferte Ware einbaut) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 6 Werktage vergangen sind und (d) der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Ware unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

 

4.7 (Kosten der Abnahmeprüfung) Der Kunde trägt die Kosten einer von ihm gewünschten Abnahmeprüfung.

 

  1. Preise und Zahlungsbedingung

 

5.1 (Preis) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils im Vertrag vereinbarten Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und zzgl. ggfs. weiterer Kosten wie z.B. Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Jede nach Vertragsschluss eintretende Erhöhung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben (z.B. Zöllen), Gebühren oder sonstigen Auflagen wird, sofern noch nicht in den Preisen enthalten, unmittelbar an den Kunden weitergereicht.

 

5.2 (Zahlungsbedingungen) Die Zahlungsbeträge sind, soweit nicht anders bestimmt, spätestens 14 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug und Zurückbehaltungsrecht zahlbar. Im Falle verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschaden bleibt uns unbenommen.

 

5.3 (Vorauszahlung) Im Sinne von § 3.2 beginnt die Produktion der Ware erst nach Zahlungseingang von 50% des Bruttoauftragswerts, sofern nicht anders vereinbart. Insoweit ist der Kunde zur Vorleistung verpflichtet.

 

5.4 (Sonderlösungsrecht) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (zB durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, durch zweimalig erfolglose Mahnung der Vorauszahlung im Sinne von § 5.3), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

5.5 (Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte und Übertragbarkeit der Rechte) Die Aufrechnung des Kunden mit dessen Gegenforderungen ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht auf von uns anerkannte, unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen bezieht. Der Kunde darf sein Zurückbehaltungsrecht jedoch dann ausüben, wenn sich sein Gegenanspruch auf das gleiche Vertragsverhältnis bezieht. Ferner kann der Vertragspartner die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns auf einen Dritten übertragen.

 

5.6 (Währung) Sind Zahlungspflichten in der Währung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Währungsunion vereinbart, so gelten sie als Euro vereinbart. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage des amtlich festgelegten Umrechnungskurses zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Umstellung auf Euro weder ein Kündigungs-, Rücktritts- oder Anfechtungsrecht noch einen Anspruch auf Vertragsänderung begründet. Diese Regelung gilt entsprechend, wenn Zahlungspflichten in der Währung eines Mitgliedstaates der EU vereinbart sind, der nachträglich Mitglied der Europäischen Währungsunion wird.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

 

6.1 (Eigentumsvorbehalt) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von uns aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (im Folgenden „gesicherte Forderungen“) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

 

6.2 (Zugriff Dritter) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

 

6.3 (Sonderrücktrittsrecht) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

 

6.4 (Verlängerter Eigentumsvorbehalt) Der Kunde ist bis auf Widerruf gem. Buchstabe c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

  1. a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  2. b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe der etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in § 6.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
  3. c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichtet uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. § 6.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
  4. d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 50%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

6.5 (Im Ausland) Sollte der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen nach dem Recht des Landes, in welchem sich die Vorbehaltsware befindet, nicht rechtswirksam sein, so gilt statt seiner diejenige Sicherheit als vereinbart, welche ihm nach dem Recht dieses Landes am nächsten kommt. Sind in diesem Zusammenhang irgendwelche Handlungen des Kunden erforderlich, ist der Kunde auf unser Verlangen zur Vornahme dieser Handlungen verpflichtet.

 

  1. Beschaffenheit der Ware Mängelanzeigen, Untersuchungspflichten

 

7.1 (Beschaffenheit) Hinsichtlich der von uns produzierten Ware weisen wir darauf hin, dass Beton so wie auch Holz seine eigene immer individuelle Struktur hat. Ausblühungen, Kantenbruch sowie Lunker und Poren bzw. Blasenbildung in normalen Maßen, liegen in der Natur der Sache und stellen keinen Mangel der Ware dar. Selbstverständlich wird jedes Betonteil bzw. jede Ware einer intensiven Kontrolle insbesondere auf die zuvor genannten Eigenschaften unterzogen, bevor es unser Werk verlässt. Farbabweichungen sind Folge der Handarbeit und machen jedes Element zu einem Einzelstück. Für weiterführende und klarstellende Hinweise zur Beschaffenheit der Materialien der Ware wird zum einen (a) auf das Merkblatt Nr. 1 über Sichtbetonflächen von Fertigteilen aus Beton und Stahlbeton (06/2015) der Fachvereinigung Deutscher Betonfertigteilbau e.V. (Anlage 1) und zum anderen (b) auf die Hinweise für Betonwerkstein (Begriffe, Anforderungen, Prüfung und Überwachung der DIN 18500 von April 1991 verwiesen (Anlage 2). Sollten Sie zu diesen Eigenschaft Fragen haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung und bitten um Kontaktaufnahme vor Vertragsschluss.

 

7.2 (Garantien) Wir übernehmen keine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien (§ 443 BGB). Im Falle der Vermengung oder Veränderung der gelieferten Ware mit anderen Produkten durch den Kunden bzw. weiteren Besitzer, entfällt die Mängelhaftung. Dies gilt nicht soweit die Vermengung oder Veränderung für den Mangel der Ware nicht ursächlich war.

 

7.3 (Untersuchungspflichten und Mängelanzeigen) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung (gem. Satz 1-3) und/oder Mängelanzeige (gem. Satz 4), ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

 

  1. Gewährleistung, Sachmängel

 

8.1 (Gewährleistungsfrist) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

 

8.2 (Entfallen der Gewährleistung) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

 

8.3 (Lieferung gebrauchter Gegenstände) Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

 

8.4 (Gewährleistungsrechte) Sofern in diesen AGB keine Modifizierungen vorgenommen wurden, gilt das gesetzliche Gewährleistungsrecht.

 

  1. Haftungsregelungen

 

9.1 (Grundsatz) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

9.2 (Haftungsausschluss) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur:

  1. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) und Ersatz von Verzugsschäden (§286 BGB); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

 

9.3 (Anwendungsbereich) Die sich aus § 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Produkte übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

9.4 (Rücktrittsrecht) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

9.5 (Haftungshöchstbegrenzung) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 3.000.000,00 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

 

9.6 (Einbezogene Personenkreise) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

 

9.7 (Haftung für Auskünfte) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

9.8 (Einschränkung des Haftungsausschluss und der Haftungsbegrenzung) Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

  1. Schlussbestimmungen

 

10.1 (Gerichtsstand) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden nach unserer Wahl Berlin (Deutschland) oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen uns ist in diesen Fällen jedoch Berlin (Deutschland) ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

 

10.2 (Anwendbares Recht) Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

10.3 (Salvatorische Klausel) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt, wenn und soweit sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt oder entspricht, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in diesem Vertrag vorgesehenen Umfang der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; in solchen Fällen tritt ein dem Gewollten wirtschaftlich möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) an die Stelle des Vereinbarten.

 

10.4 (Datenschutzhinweis) Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und wir uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (zB. Versicherungen, Transportdienstleistern) zu übermitteln.